Sexualisierte Gewalt

Der Fachbegriff “sexualisierte Gewalt” ist im Zusammenhang mit dem Kindes- und Jugendwohl nicht von Anfang an im Gebrauch. In vielen Bereichen ist immer noch von sexuellen Übergriffen die Rede. Das Wort Übergriff ist allerdings ein verharmlosendes Wort. Es klingt noch “Fehlgriff” und ein wenig nach “Versehen”. Also nach etwas verzeihbarem. Auch wird oft von sexuellem Mißbrauch – vor allem bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder – gesprochen. Dies würde aber voraussetzen, dass es auch einen sexuellen Gebrauch von Kindern gibt. Diesem Eindruck wollen wir uns mit aller Entschiedenheit entgegenstellen!

Unter der Überschrift “Was bedeutet „sexualisierte Gewalt“?”
finden wir in der Publikation “Schweigen schützt die Falschen! Handlungsleitfaden für Vereine”, herausgegeben vom Landessportbund NRW und dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Definition:

„Sexualisierte Gewalt“ liegt immer dann vor, wenn ein Erwachsener oder Jugendlicher oder auch ein Kind ein Mädchen oder einen Jungen dazu benutzt, die eigenen Bedürfnisse mittels sexualisierter Gewalt auszuleben.

Vgl. „Mutig fragen – besonnen handeln“, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, S. 10

Dies kann durch Worte, Gesten, Bilder oder Handlungen mit oder ohne direkten Körperkontakt geschehen. Täter und Täterinnen nutzen die eigene Machtposition und die Abhängigkeit der Betroffenen, ignorieren deren Grenzen und sind den Betroffenen meist bekannt. Sie sehen ihr Gegenüber nur als Objekt. Ihr Vorgehen ist in der Regel lange geplant und vorbereitet und somit eine bewusste Tat. Es ist keinesfalls ein „Ausrutscher“ oder ein „Versehen“. Zudem
handelt es sich selten um ein einmaliges Vorgehen, sondern fast immer um eine Wiederholungstat.

Die Täter und Täterinnen agieren durch gezielte Ansprachen entweder mit Drohungen oder mit Versprechungen und Belohnungen. In der Regel kennen sie die Wünsche, Vorlieben oder Probleme ihres Gegenübers und nehmen diese gezielt für ihre Vorhaben auf.

Im Strafrecht wird sexualisierte Gewalt weitestgehend unter den „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ – erfasst (Strafgesetzbuch, §§174 – 184g).